Kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern einer GmbH, kann es vorkommen, dass der Versuch unternommen wird, einen missliebigen Gesellschafter aus der Gesellschaft zu drängen. Das Mittel der Wahl ist hier meist die Fassung eines Beschlusses über die Einziehung des Geschäftsanteils aus wichtigem Grund. Die meisten GmbH-Satzungen sehen diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Der von der Einziehung betroffene Gesellschafter hat hierbei regelmäßig kein eigenes Stimmrecht (§ 47 Abs. 4 GmbHG), weshalb ein entsprechender Beschluss grundsätzlich auch gegen einen Mehrheitsgesellschafter bzw. bei einer hälftigen Aufteilung der Geschäftsanteile gegen den hälftig beteiligten Mitgesellschafter gefasst werden kann.
Da zur wirksamen Beschlussfassung regelmäßig die Einberufung einer Gesellschafterversammlung unter Einhaltung der von Gesetz und Satzung vorgesehenen Formerfordernisse (insbes. Ladungsfrist und Tagesordnung) erforderlich ist, erfährt der betroffene Gesellschafter von der geplanten Einziehung bereits vorab.
In dieser Situation stellt sich für den betroffenen Gesellschafter die Frage, wie er effektiv gegen die geplante Beschlussfassung vorgehen kann und ob ein Eilverfahren bereits vor der befürchteten Beschlussfassung betrieben werden kann.
Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet, das OLG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung dagegen ausgesprochen (OLG München, Beschluss vom 16.01.2025 – 7 W 55/25 e), hierbei allerdings eine Hintertür offengelassen.
Vom Ausgangspunkt her ist wichtig zu wissen, dass ein Eilverfahren (nur) dazu gedacht ist, eine vorläufige Regelung zu treffen, um drohenden Schaden vom Rechtssuchenden bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden. Eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit eines (in der beschriebenen Konstellation noch gar nicht erfolgten) Einziehungsbeschlusses ist im Eilverfahren nicht möglich und erfolgt erst in einem danach zu betreibenden Beschlussmängelstreit. Das Eilverfahren soll „nur“ sicherstellen, dass der betroffene Gesellschafter effektiven Rechtsschutz erhält und durch die erst im Hauptsacheverfahren zu treffende Entscheidung über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses keine nicht mehr kompensierbaren Nachteile erleidet.
Das OLG München geht davon aus, dass es für einen effektiven Eilrechtsschutz in der Regel ausreichend ist, unmittelbar nach Fassung des Einziehungsbeschlusses durch die Gesellschaft und dessen Bekanntgabe an den betroffenen Gesellschafter Rechtsschutz zu suchen und hierbei zu beantragen, der Gesellschaft die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister zu untersagen und bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses weiter als Gesellschafter behandelt zu werden.
Dass im Einzelfall auch ein präventives Vorgehen möglich sein kann, betont das Gericht jedoch ausdrücklich.
In jedem Falle sollte die rechtliche Strategie für das Vorgehen gegen einen anstehenden Einziehungsbeschluss rechtzeitig vor der Beschlussfassung ausgearbeitet werden, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen.
Für die beteiligten Gesellschafter darf hierbei nicht aus dem Blick geraten, dass die Fassung eines Einziehungsbeschlusses gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters zu mitunter Jahrelangen Prozessen und fortbestehender Ungewissheit über den tatsächlichen Gesellschafterbestand der Gesellschaft führt. Problematische Rückwirkungen auf das operative Geschäft lassen sich hierbei oft nicht vermeiden. Zudem ist ein Einziehungsbeschluss regelmäßig nichtig, wenn die an den ausgeschiedenen Gesellschafter zu zahlende Abfindung von der Gesellschaft nicht aus dem freien Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann – was nicht selten der Fall ist. Der formal noch leicht zu fassende Einziehungsbeschluss kann damit leicht zum Bumerang für die Gesellschaft bzw. den oder die verbleibenden Gesellschafter werden. Die Entscheidung hierüber muss daher wohlüberlegt sein.
TS